Vorliegend sei das Bestimmtheitsgebot nur teilweise erfüllt. Zudem sei fraglich, ob die Beschuldigte subjektiv in der Lage gewesen sei, die Tragweite und Verbindlichkeit des Entscheids zu verstehen. Die Beschuldigte habe anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt, sie wisse nicht, ob sie den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau kenne und sie habe keine Ahnung, wozu sie darin verpflichtet worden sei. Den Entscheid habe sie mit niemandem angeschaut. Sie habe ihrem Anwalt jeweils gesagt, was sie gewusst habe. Entgegen dem Beschwerdeführer sei es nicht Aufgabe der Strafbehörde, den zivilrechtlichen Entscheid den Parteien zu eröffnen.