Es sei auch nicht von offensichtlich unwahren Auskünften auszugehen. Die Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Auskunft würde einer Ermittlung des Auskunftsanspruchs gleichkommen, was jedoch nicht Aufgabe der Strafbehörde sei, würde damit die Androhung nach Art. 292 StGB doch in einer Umgehung der im Zivilverfahren geltenden Dispositionsmaxime resultieren. Das Zivilgericht habe die Auskunftspflicht derart präzise zu formulieren, sodass die Vollzugsbehörde ohne Inhaltskontrolle feststellen könne, ob der Verfügungsadressat die Pflicht erfüllt habe oder nicht. Vorliegend sei das Bestimmtheitsgebot nur teilweise erfüllt.