1.3. 1.3.1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt; die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO m.H.).