Mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde. Mit anderen Worten kommt, auch wenn Art. 292 StGB naturgemäss indirekt immer auch den Interessen derjenigen Person dient, welche die mit Art. 292 StGB bedrohte Verfügung erwirkt hat, nicht jeder -6-