Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung war der an die Beschuldigte gerichtete Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 2StGB). Gegen Art. 292 StGB verstösst, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der Straftatbestand nach Art. 292 StGB schützt die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde.