115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, d.h. beschwert ist. Eine Beschwer ist nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Dies grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 382 StPO; BGE 145 IV 161 E. 3.1).