1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.