3. Mit Einstellungsverfügung vom 18. August 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach was folgt: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der beschuldigten Person wird für die Kosten der Verteidigung eine Entschädigung von CHF 1'860.00 (inkl. MWST) ausgerichtet. Die Entschädigung wird direkt an Rechtsanwalt Hagger, […], ausbezahlt (Art. 429 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 21. August 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.