e. Gutschrift von CHF 100'000.00 auf ein eigenes Konto der Beklagten 1, wie anlässlich der Inventaraufnahme vom 07.12.2016 gegenüber dem Inventarnotar erklärt; 3. Für den Fall der Widerhandlung gegen vorstehende Ziffer 2 wird die Strafe gemäss Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO (Busse bis zu CHF 10'000.00) angedroht. […]" -3- 2. Am 10. März 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und stellte entsprechend Strafantrag.