{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-33_2023-12-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8502", "Checksum": "1d96c612219973cbc5032bddf1bd0813"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 18.12.2023 SBE.2023.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:11", "Checksum": "2b7a8e640722a1e09cdc982455cfc177", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 18.12.2023 SBE.2023.33\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.33\n(STA.2023.1097)\nArt. 399\n\nEntscheid vom 18. Dezember 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Bisegger\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,\ngegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG\n\nBeschuldigte B._____,\n[…]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Walter Hagger,\n[…]\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach\ngegenstand vom 18. August 2023\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar\n2022 (CIV 18 1341) wurde die Beschuldigte wie folgt zur Auskunft gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet:\n\n\" 2.\nDie Beklagte 1 wird verurteilt, dem Kläger innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids über sämtliche vom Erblasser erhaltenen lebzeitigen Zuwendungen und deren Zweckbestimmung, insbesondere\nSchenkungen, Vorbezüge, Darlehen, Vollmachten, Versicherungen und\nsonstige Vereinbarungen sowie Anordnungen umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen wie Bankauszüge und -belege,\nVereinbarungen und Zahlungsbelege offenzulegen. Diese Auskunftserteilung betrifft insbesondere:\n\na. Regelmässige monatliche Zahlungen von CHF 2'600.00 (ab 1995) bzw.\nCHF 2'700.00 (ab 1999), CHF 2'900.00 (ab 2002) und CHF 3'000.00\n(ab 2010) durch den Erblasser zu Gunsten der Beklagten 1 auf das\nKonto mit der Bezeichnung \"[…]\", Konto Nr. aaa Bank C._____ AG,\nQ._____, insbesondere deren Zahlungszweck, Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten 1 sowie deren Verwendung im\nEinzelnen;\n\nb. Barbestand im Tresorfach Nr. bbb, Bank C._____ AG, von\nCHF 23'150.00, insbesondere über Einlagen durch Mittel des Verstorbenen sowie Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten 1 hierüber;\n\nd. Wertpapier- und Barmittelübertragungen auf das Depot Nr. ccc bei der\nBank D._____ AG, Filiale R._____, Wert per Todestag CHF\n1'066'614.22, insbesondere die Übertragung von drei Obligationen der\nE._____ Kantonalbank mit nominalem Wert von CHF 225'000.00 (Fälligkeit 29.12.2011), mit nominalem Wert von CHF 225'000.00 (Fälligkeit\n03.12.2012) sowie mit nominalem Wert von CHF 50'000.00 (Fälligkeit\n25.04.2013), gemäss KB 15 (Titeleinlieferung), Einlieferungszweck,\nVereinbarung zwischen Erblasser und Beklagter 1 und Verwendungszweck;\n\ne. Gutschrift von CHF 100'000.00 auf ein eigenes Konto der Beklagten 1,\nwie anlässlich der Inventaraufnahme vom 07.12.2016 gegenüber dem\nInventarnotar erklärt;\n\n3.\nFür den Fall der Widerhandlung gegen vorstehende Ziffer 2 wird die Strafe\ngemäss Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO (Busse bis zu\nCHF 10'000.00) angedroht.\n\n[…]\"\n-3-\n\n2.\nAm 10. März 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die\nBeschuldigte wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung\n(Art. 292 StGB) und stellte entsprechend Strafantrag.\n\n3.\nMit Einstellungsverfügung vom 18. August 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach was folgt:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt\n(Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).\n\n2.\nDie Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).\n\n3.\nDer beschuldigten Person wird für die Kosten der Verteidigung eine Entschädigung von CHF 1'860.00 (inkl. MWST) ausgerichtet. Die Entschädigung wird direkt an Rechtsanwalt Hagger, […], ausbezahlt (Art. 429\nStPO).\"\n\nDie Einstellungsverfügung wurde am 21. August 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n4.\n4.1.\nGegen diese ihm am 25. August 2023 zugestellte Einstellungsverfügung\nerhob der Beschwerdeführer am 1. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts\ndes Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nEs sei die am 25. August zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. August 2023 im Verfahren\nSTA5.ST.2023.1097 aufzuheben.\n\n2.\nEs sei die Sache zur Wiederaufnahme der Strafuntersuchung an die\nStaatsanwaltschaft zurückzuweisen\n\n3.\nDie Staatsanwaltschaft sei anzuweisen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental Oberaargau vom 31.01.2022, CIV 18 1341, der Verzeigten mit Hilfe der Polizei gegen Bestätigung in deren Hände zustellen zu\nlassen und der Verzeigten durch die Polizei gegen Bestätigung erklären\nund das Dispositiv vorlesen zu lassen.\n-4-\n\n4.\nDie Staatsanwaltschaft sei anzuweisen die Fragen für die erneute Einvernahme sachgerecht vorzubereiten und von der Technik der Vorlage von\nDokumenten Gebrauch zu machen.\n\n5.\nUnter Kostenfolgen und Entschädigungsfolgen inkl. MWST.\"\n\nEventualiter sei die Beschwerde als Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen.\n\n"}