Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.33 (STA.2023.1097) Art. 399 Entscheid vom 18. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Walter Hagger, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 18. August 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 (CIV 18 1341) wurde die Beschuldigte wie folgt zur Auskunft gegen- über dem Beschwerdeführer verpflichtet: " 2. Die Beklagte 1 wird verurteilt, dem Kläger innert 30 Tagen seit Vollstreck- barkeit dieses Entscheids über sämtliche vom Erblasser erhaltenen lebzei- tigen Zuwendungen und deren Zweckbestimmung, insbesondere Schenkungen, Vorbezüge, Darlehen, Vollmachten, Versicherungen und sonstige Vereinbarungen sowie Anordnungen umfassend Auskunft zu er- teilen und die entsprechenden Unterlagen wie Bankauszüge und -belege, Vereinbarungen und Zahlungsbelege offenzulegen. Diese Auskunftsertei- lung betrifft insbesondere: a. Regelmässige monatliche Zahlungen von CHF 2'600.00 (ab 1995) bzw. CHF 2'700.00 (ab 1999), CHF 2'900.00 (ab 2002) und CHF 3'000.00 (ab 2010) durch den Erblasser zu Gunsten der Beklagten 1 auf das Konto mit der Bezeichnung "[…]", Konto Nr. aaa Bank C._____ AG, Q._____, insbesondere deren Zahlungszweck, Vereinbarungen zwi- schen dem Erblasser und der Beklagten 1 sowie deren Verwendung im Einzelnen; b. Barbestand im Tresorfach Nr. bbb, Bank C._____ AG, von CHF 23'150.00, insbesondere über Einlagen durch Mittel des Verstor- benen sowie Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und der Beklag- ten 1 hierüber; d. Wertpapier- und Barmittelübertragungen auf das Depot Nr. ccc bei der Bank D._____ AG, Filiale R._____, Wert per Todestag CHF 1'066'614.22, insbesondere die Übertragung von drei Obligationen der E._____ Kantonalbank mit nominalem Wert von CHF 225'000.00 (Fäl- ligkeit 29.12.2011), mit nominalem Wert von CHF 225'000.00 (Fälligkeit 03.12.2012) sowie mit nominalem Wert von CHF 50'000.00 (Fälligkeit 25.04.2013), gemäss KB 15 (Titeleinlieferung), Einlieferungszweck, Vereinbarung zwischen Erblasser und Beklagter 1 und Verwendungs- zweck; e. Gutschrift von CHF 100'000.00 auf ein eigenes Konto der Beklagten 1, wie anlässlich der Inventaraufnahme vom 07.12.2016 gegenüber dem Inventarnotar erklärt; 3. Für den Fall der Widerhandlung gegen vorstehende Ziffer 2 wird die Strafe gemäss Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO (Busse bis zu CHF 10'000.00) angedroht. […]" -3- 2. Am 10. März 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und stellte entsprechend Strafantrag. 3. Mit Einstellungsverfügung vom 18. August 2023 verfügte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach was folgt: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der beschuldigten Person wird für die Kosten der Verteidigung eine Ent- schädigung von CHF 1'860.00 (inkl. MWST) ausgerichtet. Die Entschädi- gung wird direkt an Rechtsanwalt Hagger, […], ausbezahlt (Art. 429 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 21. August 2023 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 4. 4.1. Gegen diese ihm am 25. August 2023 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2023 (Postaufgabe) Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die am 25. August zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 18. August 2023 im Verfahren STA5.ST.2023.1097 aufzuheben. 2. Es sei die Sache zur Wiederaufnahme der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen den Entscheid des Regionalge- richts Emmental Oberaargau vom 31.01.2022, CIV 18 1341, der Verzeig- ten mit Hilfe der Polizei gegen Bestätigung in deren Hände zustellen zu lassen und der Verzeigten durch die Polizei gegen Bestätigung erklären und das Dispositiv vorlesen zu lassen. -4- 4. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen die Fragen für die erneute Einver- nahme sachgerecht vorzubereiten und von der Technik der Vorlage von Dokumenten Gebrauch zu machen. 5. Unter Kostenfolgen und Entschädigungsfolgen inkl. MWST." Eventualiter sei die Beschwerde als Rechtsverweigerungs- und Rechtsver- zögerungsbeschwerde entgegenzunehmen. 4.2. Mit Verfügung vom 19. September 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert zehn Tagen (ab am 23. September 2023 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 26. September 2023 bezahlt wurde. 4.3. Am 28. September 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4.4. Am 6. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 4.5. Am 16. Oktober 2023 erstattete die Beschuldigte innert erstreckter Frist die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers. 4.6. Am 27. Oktober 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine "Beschwer- dereplik". 4.7. Am 2. November 2023 erstattete die Beschuldigte eine "Beschwerdedup- lik". -5- Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Ver- fahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist. 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als ge- schädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdele- gitimation setzt voraus, dass die Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, d.h. beschwert ist. Eine Beschwer ist nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Dies grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 382 StPO; BGE 145 IV 161 E. 3.1). 1.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafanzeige vom 10. März 2023 als Privatkläger konstituiert. Zu prüfen ist, ob er als geschädigte Person zu qualifizieren ist und entsprechend zur Konstituierung als Privatkläger be- rechtigt war (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung war der an die Beschuldigte gerichtete Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 2StGB). Gegen Art. 292 StGB verstösst, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der Straftatbestand nach Art. 292 StGB schützt die öffentli- chen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung je- ner öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde. Mit anderen Worten kommt, auch wenn Art. 292 StGB na- turgemäss indirekt immer auch den Interessen derjenigen Person dient, welche die mit Art. 292 StGB bedrohte Verfügung erwirkt hat, nicht jeder -6- solchen Person auch Geschädigten- und gegebenenfalls Privatklägerstel- lung zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein eminentes Interesse daran besteht, dass die Anordnung, die bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht ist, von der Gegenpartei beachtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1 ff. m.H.). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, da Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 die Beschuldigte verpflichtet, dem Beschwerdeführer die umschrie- benen Auskünfte zu erteilen. Die Strafandrohung von Dispositiv-Ziffer 3 zielt dabei auf den Schutz des Auskunftsrechts des Beschwerdeführers ab. Entsprechend hat der Beschwerdeführer ein eminentes Interesse an der Einhaltung der verfügten Massnahmen durch die Beschuldigte, womit er als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist und gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zur Konstituierung als Privatkläger berechtigt war. Folglich ist er auch zur Beschwerde legitimiert. 1.3. 1.3.1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene hoheitliche Ver- fahrenshandlung verbindlich festgelegt; die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO m.H.). Eine Er- weiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist damit grund- sätzlich nicht zulässig. 1.3.2. Gegenstand der angefochtenen Verfügung war die Einstellung des Straf- verfahrens gegen die Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen eine amt- liche Verfügung (Art. 292 StGB). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei auch der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu prüfen (Beschwerde, S. 9 f.; Eingabe vom 6. Oktober 2023), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) einzutreten. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der -7- Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde ge- mäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat, was vorliegend zutrifft (vgl. Art. 292 StGB). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte zur Begründung der Einstel- lungsverfügung zusammenfassend aus, der Entscheid des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau sei insofern bestimmt genug, als dass die Beschuldigte habe wissen können, wozu sie Auskunft geben müsse. Der genaue Umfang der Auskunftspflicht sei jedoch Auslegungssache. Die Be- schuldigte habe, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, die Auskunftsersu- chen des Beschwerdeführers stets beantwortet, wenn auch teilweise in pauschaler Weise. Eine grundsätzliche Weigerung, Auskunft zu geben, sei nicht erkennbar. Es sei auch nicht von offensichtlich unwahren Auskünften auszugehen. Die Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Auskunft würde einer Ermittlung des Auskunftsanspruchs gleichkommen, was jedoch nicht Aufgabe der Strafbehörde sei, würde damit die Androhung nach Art. 292 StGB doch in einer Umgehung der im Zivilverfahren geltenden Dispositi- onsmaxime resultieren. Das Zivilgericht habe die Auskunftspflicht derart präzise zu formulieren, sodass die Vollzugsbehörde ohne Inhaltskontrolle feststellen könne, ob der Verfügungsadressat die Pflicht erfüllt habe oder nicht. Vorliegend sei das Bestimmtheitsgebot nur teilweise erfüllt. Zudem sei fraglich, ob die Beschuldigte subjektiv in der Lage gewesen sei, die Tragweite und Verbindlichkeit des Entscheids zu verstehen. Die Beschul- digte habe anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt, sie wisse nicht, ob sie den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau kenne und sie habe keine Ahnung, wozu sie darin verpflichtet worden sei. Den Entscheid habe sie mit niemandem angeschaut. Sie habe ihrem Anwalt jeweils ge- sagt, was sie gewusst habe. Entgegen dem Beschwerdeführer sei es nicht Aufgabe der Strafbehörde, den zivilrechtlichen Entscheid den Parteien zu eröffnen. Aus der Korrespondenz zwischen den Parteivertretern erhelle, dass Rechtsanwalt Hagger den Entscheid mit der Beschuldigten bespro- chen und die verlangten Auskünfte gestützt auf ihre Angaben erteilt habe, was Rechtsanwalt Hagger auch bestätige. Die Beschuldigte habe somit zu- mindest zeitweise Kenntnis des Entscheids gehabt. Angesichts ihres Alters erscheine jedoch zweifelhaft, ob sie die einzelnen Verpflichtungen des Ent- scheids im Detail verstanden habe und sich der strafrechtlichen Konse- quenzen einer Nichtaussage vollständig bewusst gewesen sei. Folglich sei der subjektive Tatbestand zu verneinen (angefochtene Verfügung, Ziff. 2.2.1 ff.). Auf die präzisierten Auskunftsbegehren des Beschwerdefüh- rers sei nicht weiter einzugehen, da er diese im Rahmen des Zivilverfah- rens hätte stellen müssen. Im vorliegenden Verfahren sei ausschliesslich zu beurteilen, ob sich die Beschuldigte vorsätzlich den Anordnungen des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau widersetzt habe. -8- Die Präzisierungen deuteten ausserdem auf die mangelhafte Bestimmtheit der gerichtlichen Anordnung hin. Da der objektive und subjektive Tatbe- stand gemäss Art. 292 StGB nicht erfüllt sei, sei das Verfahren einzustel- len. 3.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe ihm die Frist zum Stellen ergän- zender Beweisanträge bis zum 31. August 2023 bewilligt. Am 25. August 2023 sei ihm überraschenderweise die Einstellungsverfügung zugestellt worden, obwohl er angekündigt habe, dass er Beweisanträge stellen wolle, was eine Gehörsverletzung und eine Rechtsverweigerung darstelle (Be- schwerde, S. 3 ff.). Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Ober- aargau sei der Beschuldigten nicht korrekt zugestellt worden, weshalb dies nachzuholen sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe selber aus- geführt, Art. 292 StGB verlange, dass der Entscheid der verpflichteten Par- tei nicht nur zugestellt werden müsse, sondern dass diese auch bewusst und objektiv in der Lage gewesen sein müsse, den Entscheid zu verstehen und dessen Verbindlichkeit zu erkennen. Trotzdem habe sie nicht sicher- gestellt, dass die Voraussetzungen für eine rechtsgenügende Einvernahme durch entsprechende Vorkehrungen erfüllt worden seien. Die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach habe sich nicht durch den Rechtsvertreter der Be- schuldigten bestätigen lassen, dass dieser den Entscheid des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau der Beschuldigten übergeben habe und diese angehalten habe, den Entscheid zu lesen, und zu bestätigen, dass sie ihre Auskunftspflichten verstanden habe. Der Rechtsvertreter der Be- schuldigten habe arglistig den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau nie der Beschuldigten gegeben, um zu verhindern, dass sie bewusst und objektiv in die Lage gesetzt werde, die verbindliche Natur des Entscheids zu verstehen (Beschwerde, S. 4 ff.). Zudem habe die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau lückenhaft ausgelegt und der Beschuldig- ten anlässlich der Einvernahme nicht vorgelesen, weshalb es nie zu einem rechtsgenügenden Vorhalt des Dispositivs gekommen sei (Beschwerde, S. 6 ff.). Schliesslich habe sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht sachgerecht auf die Einvernahme der Beschuldigten vorbereitet und habe es unterlassen, von den Banken die erforderlichen Informationen einzuho- len. Die Befragung sei nicht geeignet gewesen, um zu prüfen, ob die Be- schuldigte Vereinbarungen mit dem Erblasser verschweige (Beschwerde, S. 8 f.). 3.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auf ihre Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung. -9- 3.4. In ihrer Beschwerdeantwort entgegnet die Beschuldigte, ihr Rechtsvertreter habe bereits anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt, dass er ihr den Ent- scheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau korrekt zugestellt und mit ihr besprochen habe. Der Beschwerdeführer betone selber, dass die Beschuldigte geistig gut beieinander sei, was auch bedeute, dass sie in der Lage gewesen sei, den Entscheid selber zu lesen; er habe ihr nicht vorge- lesen werden müssen. Die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers seien auch vor dem Erlass des Entscheids mit der Beschuldigten telefo- nisch und persönlich besprochen worden; sie habe also gewusst, worum es gehe, und habe ihrem Rechtsvertreter gesagt, was sie gewusst habe. Gestützt darauf habe ihr Rechtsvertreter die erforderlichen Abklärungen getätigt. Wegen der vielen Verfahren, die der Beschwerdeführer eingeleitet habe, fehle der Beschuldigten jedoch der Überblick (Beschwerdeantwort, Rz. 3 ff.). Der Beschwerdeführer rüge mit Beschwerde einzig die angeblich nie erfolgte Zustellung des Entscheids des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Beschwerdeantwort, Rz. 7). Ohnehin sei die Beschuldigte ih- rer Auskunftspflicht nachgekommen. Die Beschuldigte habe bereits mit Schreiben vom 7. März 2022 dem Beschwerdeführer die verlangten Aus- künfte erteilt. Wenn sie keine unentgeltlichen Zuwendungen zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten habe, könne sie dies auch nicht sagen. An ihrer Einvernahme habe die Beschuldigte die Richtigkeit dessen bestätigt, was ihr Rechtsvertreter im Rahmen der Auskunftserteilung geschrieben habe. Mehr habe sie dazu nicht sagen können und werde sie auf allfällige weitere Befragung hin auch nicht sagen können (Beschwerdeantwort, Rz. 8 ff.). Hinsichtlich der Feststellung, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was diese Beurteilung zu er- schüttern vermöge (Beschwerdeantwort, Rz. 13). 3.5. Mit "Beschwerdereplik" wiederholt der Beschwerdeführer, dass der Rechts- vertreter der Beschuldigten ihr den Entscheid des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau bewusst nicht zugestellt habe, um sie gezielt nicht in die Lage zu setzen, den Entscheid zu verstehen und dessen Verbindlichkeit zu erkennen, sodass sie den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 292 StGB nie habe erfüllen können (Beschwerdereplik, S. 1 f.). Eine polizeiliche Zu- stellung des Entscheids sei geboten, da die Beschuldigte und ihr Rechts- vertreter die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgespielt hätten, um eine Verwertbarkeit der Einvernahme zu vereiteln. Anlässlich ihrer Einver- nahme habe die Beschuldigte ausgesagt, sie wisse nicht, wozu sie im Ent- scheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau verpflichtet worden sei und habe dies nie mit jemandem besprochen. Trotzdem habe die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach nicht sichergestellt, dass die Beschuldigte Kenntnis vom Entscheid erhalte. Damit habe ein vollständiger Vorhalt i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gar nicht mehr erfüllt werden können, womit die Einvernahme der Beschuldigten, auf die sich die Einstellungsverfügung - 10 - stütze, unverwertbar sei (Beschwerdereplik, S. 2 ff.). Selbst wenn der Rechtsvertreter der Beschuldigten eine postalische Zustellung nachweisen könne, vermöge dies nichts zu beweisen, da die Beschuldigte nicht daran gehindert gewesen sei, den Entscheid zu entsorgen (Beschwerdereplik, S. 6 f.). Mit der angefochtenen Einstellungsverfügung habe die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach die beantragte polizeiliche Zustellung abgelehnt, was eine Rechtsverweigerung darstelle (Beschwerdereplik, S. 2). Schliess- lich habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bei der Einvernahme der Beschuldigten keine sachverständige Person beigezogen, um den Sach- verhalt zu klären (Beschwerdereplik, S. 7). 3.6. Mit "Beschwerdeduplik" entgegnet die Beschuldigte, Zweck der Auskunft sei, dem Berechtigten Kenntnis zu verschaffen und nicht Beweise zu lie- fern. Wenn die verpflichtete Partei mangels erforderlichen Wissens oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sei, auch nur bruchstückhaft Aus- kunft zu erteilen, so erlösche die Pflicht zur Auskunftserteilung. Die Be- schuldigte schulde Auskunft nur bis zu den Grenzen ihrer eigenen Fähigkeiten. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung vor Ablauf der erstreckten Frist zum Stel- len von Beweisanträgen erlassen habe, was auch eine Rechtsverweige- rung darstelle. 4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken (BGE 142 I 86 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Na- tur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz aus- ser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäu- schen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Inte- resse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der fest- gestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzö- gerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung - 11 - des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwer- deführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vor- bringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteil des Bundesgerichts 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1 m.H.). Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1; 124 V 130 E. 4; 107 Ib 160 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.1) 4.3. Mit Parteimitteilung vom 18. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 28. Juli 2023 allfällige Beweisanträge einzureichen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die vom Beschwerdeführer beantragte Fristerstreckung bis zum 31. August 2023. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde innert Frist separat zum Thema Beweisanträge Stellung nehmen, stellte aber in derselben Eingabe vier Be- weisanträge (Eingabe vom 27. Juli 2023, S. 4), namentlich, dass der Ent- scheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau der Beschuldigten durch die zuständige Behörde bzw. durch die Polizei persönlich zu überge- ben sei, deren Übergabe zu bestätigen sei, das Dispositiv des Entscheids der Beschuldigten vorzulesen sei, und die Kenntnis des Dispositivs durch die Beschuldigte von der zuständigen Behörde bzw. der Polizei zu proto- kollieren sei. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 15. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach diese Beweisanträge ab, mit der Be- gründung, dass der Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme die An- ordnungen des Gerichts vorgehalten worden seien und die Eröffnung des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau nicht Aufgabe der Strafbehörde sei. Ob die Beschuldigte tatsächlich Kenntnis des Entscheids erhalten habe, sei im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Zwar ist nicht bekannt, weshalb die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit dem Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht bis zum Ablauf der bis zum 31. August 2023 erstreckten Frist zuwartete, nachdem der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 angekündigt hatte, dass er zu den Beweisanträgen separat Stellung nehmen werde. Wie es sich ab- schliessend damit verhält, braucht indes nicht geklärt zu werden: Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, zumal die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach mit Beweisergänzungsentscheid vom 15. August 2023 über die Beweisanträge des Beschwerdeführers befand. Der Beschwerdeführer verliert in seiner Beschwerde zudem kein Wort darüber, welche zusätzli- chen Beweisanträge er noch hätte stellen wollen. Damit ist zum einen nicht - 12 - ersichtlich, ob überhaupt eine Gehörsverletzung stattgefunden hat und zum andern kann nicht geprüft werden, inwiefern die angeblichen Beweisan- träge den Ausgang des Strafverfahrens beeinflusst hätten. Da der An- spruch auf rechtliches Gehör keinen Selbstzweck darstellt (E. 5.2 hievor), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als erfolglos. 5. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz von "in dubio pro duriore" zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.1 m.H.). Die Einstellung rechtfertigt sich demgegenüber, wenn unter Einbezug der gesamten Um- stände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe sich nicht ausreichend auf die Einvernahme der Beschuldigten vorbereitet, da sie es unterlassen habe, bei den Banken die erforderlichen Informatio- nen einzuholen und die Fragen an die Beschuldigte ungeeignet gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei daher anzuweisen, eine erneute Einvernahme durchzuführen (vgl. Beschwerdeantrag-Ziffer 4). Es hätte auch eine sachverständige Person beigezogen werden müssen. Aus- serdem sei die Einvernahme der Beschuldigten nicht verwertbar, da ein vollständiger Vorhalt i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht habe stattfinden können, nachdem die Beschuldigte erklärt habe, den Entscheid des Regi- onalgerichts Emmental-Oberaargau nie erhalten zu haben und die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids ihr nicht vollständig vorgelesen habe. 6.2. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafver- fahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen und geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Nebst der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient die Einvernahme der Gewinnung von Beweismitteln (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu - 13 - Art. 157 StPO). Die Staatsanwaltschaft weist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden und hat sie über ihre Rechte zu belehren (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3 m.H.). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwalt- schaft zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). 6.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hatte im Rahmen der Einvernahme der Beschuldigten insbesondere abzuklären, ob sie Kenntnis vom Ent- scheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau und der darin enthal- tenen strafbewehrten Auskunftspflichten hat, und ob sie wissentlich und willentlich einen entsprechenden Ungehorsam leisten wollte bzw. diesen zumindest billigend in Kauf nahm (E. 6.2 hiervor). Zu diesem Zweck wurde die Beschuldigte gefragt, ob sie wisse, wozu sie mit Entscheid des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau verpflichtet wurde (Einvernahmeproto- koll vom 17. Juli 2023, Ziff. 34 ff.) und ob sie den Entscheid sowie die zu erteilenden Auskünfte mit ihrem Anwalt besprochen habe (Einvernahme- protokoll vom 17. Juli 2023, Ziff. 35, Ziff. 46 f. und Ziff. 49). Die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach befragte die Beschuldigte auch zu den einzelnen Auskunftsverpflichtungen, namentlich zum Tresorfach (Einvernahmeproto- koll vom 17. Juli 2023, Ziff. 49 ff.), zum Depot bei der D._____ AG und den fraglichen Obligationen (Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2023, Ziff. 58 ff.), zur Gutschrift von Fr. 100'000.00 auf ihr eigenes Konto (Einvernahme- protokoll vom 17. Juli 2023, Ziff. 85 ff.) sowie zu allfälligen Schulden zum Todeszeitpunkt des Erblassers (Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2023, Ziff. 90 f.). Sie fragte auch, welche finanziellen Aufgaben die Beschuldigte während und nach der Ehe mit dem Erblasser wahrgenommen habe (Ein- vernahmeprotokoll vom 17. Juli 2023, Ziff. 38 ff. und Ziff. 70 ff.). Es ist vom Beschwerdeführer weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich, inwiefern diese Fragen für die Klärung des Tatbestands von Art. 292 StGB nicht aus- reichend waren, zielten diese doch darauf ab, zu ermitteln, ob die Beschul- digte Kenntnis von strafbewehrten Auskunftsverpflichtung hatte und ob sie in dessen vorsätzlicher Nichtbefolgung gewisse Informationen im Rahmen der getätigten Auskünfte vorenthalten hatte. - 14 - Es ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb eine sachverständige Person hätte beigezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine sachverständige Person nur dann beizuziehen ist, wenn die Staatsan- waltschaft nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind. Besonderes Wissen über den Ablauf von Obligationenübertragungen oder von Besuchen eines Tresorfachs und über Laufzeiten von Obligationen so- wie Kenntnisse zu Wertschriftendepots, Gemeinschaftskonten, Privatkon- ten und Schliessfächern bei Banken (vgl. Beschwerde, S. 8) sind für die vorliegende Beurteilung des Sachverhalts unerheblich, da die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach diesbezüglich (nur) zu ermitteln hatte, was die Beschuldigte über die fraglichen Transaktionen wusste. Es ist nicht nach- vollziehbar, inwiefern der Beizug einer sachverständigen Person oder das Einholen weiterer Informationen von den Banken hierbei geholfen hätte. Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Einvernahme sei mangels Belehrung i.S.v. Art. 158 StPO nicht verwertbar, weshalb die Einstellung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach informierte die Be- schuldigte zu Beginn der Einvernahme, dass sie als beschuldigte Person einvernommen werde und gegen sie ein Vorverfahren wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung eingeleitet worden sei und klärte die Beschuldigte über ihre Rechte auf (Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2023, Ziff. 2). Diese Hinweise entsprechen den Vorgaben von Art. 158 Abs. 1 StPO. Zu Beginn der Einvernahme zur Sache klärte sie die Beschul- digte sodann darüber auf, dass es um die Anordnung im Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 betreffend das Erbe ihres verstorbenen Ehemanns gehe sowie darum, dass das Ge- richt sie in diesem Entscheid dazu verpflichtet habe, Auskunft zur Erbsache zu erteilen (Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2023, Ziff. 32 und Ziff. 36). In der Folge schilderte sie die einzelnen Auskunftspflichten gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 (Ziff. 48 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach der Beschuldigten nicht die gesamte Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vorlas und dass die Beschuldigte angab, keine Kenntnis vom Entscheid zu haben, bedeutet entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass kein rechtsgenügender Vorhalt i.S.v. Art. 158 Abs. 1 StPO stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach durfte ihre Einstellungsverfügung somit auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2023 stützen. - 15 - 7. 7.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, der Entscheid des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 sei der Beschuldigten nicht kor- rekt zugestellt bzw. eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach habe es unterlassen, eine polizeiliche Zustellung anzuordnen bzw. habe nicht sichergestellt, dass die Beschuldigte Kenntnis des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau erhalte und dessen Verbind- lichkeit erkenne, weshalb dies nachzuholen sei (vgl. auch Beschwerdean- trag-Ziffer 3). Der Rechtsvertreter der Beschuldigten habe ihr den Entscheid bewusst vorenthalten, um zu verhindern, dass die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand überhaupt erfüllen könne. 7.2. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall der Nichtbefolgung eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 60 zu Art. 292 StGB). In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Der Täter muss von der Verhaltensanweisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen. Eine Be- strafung fällt ausser Betracht, wenn die Verfügung dem Täter – aus wel- chen Gründen auch immer – nicht zur Kenntnis gelangt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Selbst bei schuld- hafter Vereitelung darf diese Kenntnisnahme nicht fingiert werden, weil der Adressat, der deren Inhalt nicht kennt, ihr nicht vorsätzlich zuwiderhandeln kann (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 186 zu Art. 292 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 99, S. 427; vgl. BGE 119 IV 238 E. 2c). Ist die Partei anwaltlich vertreten, setzt ein Schuldspruch voraus, dass den Behörden der Nachweis gelingt, der Verfü- gungsadressat selbst habe von der ihm auferlegten und strafbewehrten Verpflichtung tatsächlich Kenntnis erlangt (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 188 zu Art. 292 StGB m.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3). 7.3. Beim Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Ja- nuar 2022 handelt es sich um einen zivilrechtlichen Entscheid. Schriftlich begründete Entscheide werden vom zuständigen Gericht mit der Zustellung eröffnet (Art. 136 lit. b ZPO; Art. 239 ZPO). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach hielt somit zutreffend fest, dass die Eröffnung des Entscheids nicht ihre Aufgabe, sondern jene des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau war (angefochtene Verfügung, E. 2.2.1). Entgegen dem, - 16 - was der Beschwerdeführer meint, hatte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach lediglich zu prüfen, ob ein Vorsatz seitens der Beschuldigten im Zeitpunkt der (allfälligen) Tatbegehung gegeben war. Sie musste nicht si- cherstellen, dass die Beschuldigte nachträglich Kenntnis des Entscheids erlangt und mithin zunächst die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der Beschuldigten schaffen. War es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der Beschuldigten den Entscheid zu eröffnen, beging sie folglich auch keine Rechtsverweigerung, indem sie der Beschuldigten den Entscheid nicht eröffnete. 7.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid des Re- gionalgerichts Emmental-Oberaargau nicht korrekt zugestellt bzw. eröffnet worden sei, gehen aber ohnehin an der Sache vorbei. Zwar ging die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach in der Tat davon aus, dass das Regionalge- richt Emmental-Oberaargau – in Übereinstimmung mit den vorstehend zitierten Bestimmungen der Zivilprozessordnung – den Entscheid nicht der Beschuldigten persönlich, sondern ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Hagger, zustellte (angefochtene Verfügung E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung in tatsäch- licher Hinsicht aber auch festgestellt, dass die Beschuldigte selbst ebenfalls Kenntnis vom Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau er- halten hat. So erwog die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dass mit Blick auf die zwischen Rechtsanwalt Hagger und Rechtsanwalt Müller (Vertreter des Beschwerdeführers im Zivilprozess vor Regionalgericht Emmental- Oberaargau) erfolgte Korrespondenz offensichtlich sei, dass Rechtsanwalt Hagger den Entscheid mit der Beschuldigten, besprochen habe und die verlangten Auskünfte in der Folge gestützt auf die Angaben der Beschul- digten erteilt habe. Rechtsanwalt Hagger habe überdies anlässlich der Ein- vernahme der Beschuldigten bestätigt, dass er den Entscheid mit der Beschuldigten angeschaut und besprochen habe. Es bestünden somit keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte zumindest zeitweise Kenntnis des Entscheids gehabt habe (angefochtene Verfügung E. 2.2.1, letzter Ab- satz). 7.5. Diese tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zuzach sind nicht zu beanstanden. Zwar sagte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme aus, sie wisse nicht, ob sie den Entscheid des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau kenne und sie habe keine Ahnung, wozu sie in diesem Entscheid verpflichtet worden sei. Sie habe den Entscheid mit niemandem angeschaut. Weiter verneinte sie, zu wissen, dass sie mit Busse bestraft werden könne, wenn sie die Auskunft nicht gebe. Auch be- hauptete sie, sich nicht daran zu erinnern, mit ihrem Anwalt die vom Be- schwerdeführer gestellten Fragen besprochen zu haben (Einvernahmepro- tokoll vom 17. Juli 2023, Ziff. 32 ff. und Ziff. 46). - 17 - Mit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach kann aus der zwischen Rechts- anwalt Müller und Rechtsanwalt Hagger zwischen dem 7. März 2022 und dem 17. August 2022 geführten Korrespondenz, im Zuge letzterer jeweils Auskünfte zu den vom Beschwerdeführer gestellten Fragen erteilte (Beila- gen 1b, 2b, 3b und 4b von Mappe 2 zur Strafanzeige vom 10. März 2023 bzw. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2023 ebenfalls in Mappe 2), aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt Hagger den Entscheid mit der Beschuldigten bespro- chen hat. Es ist nicht ersichtlich, wie Rechtsanwalt Hagger sonst das Wis- sen gehabt haben soll, um die über Rechtsanwalt Müller durch den Beschwerdeführer gestellten Fragen zu beantworten. Die Beschuldigte hätte diese Auskünfte ihrem Rechtsvertreter wohl kaum gegeben, wenn sie den Grund hierfür, nämlich den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 31. Januar 2022, nicht gekannt hätte. Folglich ist auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte von den Straffolgen im Falle der Auskunftsverweigerung Kenntnis und diese auch verstanden hatte. Die An- merkung von Rechtsanwalt Hagger anlässlich der Einvernahme der Be- schuldigten, wonach er das Urteil mit der Beschuldigten angeschaut und die Auskünfte mir ihr besprochen habe (Ziff. 103), erscheint daher durchaus glaubhaft. Die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, der Rechts- vertreter der Beschuldigten versuche mit Tricks, Kniffen und faulen Manö- vern zu verhindern, dass die Beschuldigte die mit dem Erblasser getroffenen Absprachen offenlege, trifft zudem offensichtlich nicht zu, hat Rechtsanwalt Hagger gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach doch ausdrücklich bestätigt, seiner Klientin den Entscheid weitergeleitet zu haben, was nach dem oben Gesagten auch plausibel ist (vgl. hierzu auch E. 7.6 f.). 7.6. In subjektiver Hinsicht stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht eine fehlende Kenntnis des Entscheids des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, sondern die kognitive Fähigkeit der Beschuldigten, Tragweite und Verbindlichkeit des Entscheids zu verstehen, infrage. Sie begründete dies damit, dass die Beschuldigte – obwohl kein Zweifel daran besteht, dass sie Kenntnis vom Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Ober- aargau hat – angegeben habe, nichts von einem solchen Entscheid zu wis- sen (angefochtene Verfügung E. 2.2.1, letzter Absatz). In der Tat verneinte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme die Frage, ob ihr bekannt sei, dass sie mit Busse bestraft werde, wenn sie die Auskunft nicht gebe (Ziff. 37). Zudem lässt ihre Antwort hierauf "wenn Rechnungen gekommen sind für die Wohnungen, diese habe ich immer bezahlt. Alles was war, habe ich gemacht", darauf schliessen, dass sie die Frage gar nicht verstanden hatte. Auch die Frage, ob aktuell Verfahren be- treffend die Erbschaft von F._____ pendent seien (Ziff. 29), welche sie mit - 18 - "nicht, dass ich wüsste. Sonst wüsste er es [zeigt auf Rechtsanwalt]" be- antwortete, könnte auf gewisse kognitive Defizite hindeuten. Die Frage, ob sie ihrem Anwalt jeweils alles angegeben habe, was sie zu den Fragen wisse (Ziff. 47), beantwortet sie indes mit "Ja, meistens. Das was ich nicht wusste, konnte ich nicht sagen", sachgerecht. Des Weiteren gab sie an, dass ihr Anwalt hinsichtlich der Auskünfte alles wisse (Ziff. 60). Dass Aus- sageverhalten der Beschuldigten erscheint teilweise genervt bzw. gleich- gültig. Ob dies auf Unvermögen oder auf Unwilligkeit zurückführen ist, ist nicht klar. Abgesehen vom Verhalten anlässlich der Einvernahme gibt es aber keine Anzeichen für ein Unvermögen der Beschuldigten, den Ent- scheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfassen. Wie bereits dargelegt, beantwor- tete die Beschuldigte über ihren Rechtsvertreter die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers. Die Beschuldigte ist im Übrigen auch nicht verbei- ständet und auch der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Be- schuldigte trotz ihres Alters, geistig "sehr gut beieinander" sei (Beschwerde, S. 5). Es kann daher – trotz einiger nicht adäquat beantwor- teter Fragen – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nicht in der Lage ist, die sich aus dem Entscheid des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau ergebenden Pflichten kognitiv zu ver- stehen. 7.7. Wie es sich mit den kognitiven Fähigkeiten der Beschuldigten genau ver- hält, kann aber offenbleiben. Ein vorsätzliches Verschweigen von Informa- tionen wird sich, soweit die Auskunft einzig im Erinnerungsvermögen der Beschuldigten liegt, d.h. nicht schriftlich verurkundet ist, nicht nachweisen lassen. Ihr diesbezüglich etwas Anderes nachweisen zu wollen, erscheint aussichtslos. Die Beschuldigte gibt an, die vom Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers verlangten Auskünfte erteilt zu haben, soweit sie hierzu aufgrund ihrer Erinnerungen in der Lage ist. Dass der Beschwerdeführer dies anders sieht, liegt in der Natur der Sache, belegt aber nicht, dass die Beschuldigte der im fraglichen Entscheid gerichtlich festgehaltenen Aus- kunftspflicht vorsätzlich nicht nachgekommen ist. Jedenfalls unzutreffend ist, dass die Beschuldigte hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2d des fraglichen Entscheids im Schreiben vom 7. April 2022 keine Aussagen zu den münd- lichen Absprachen gemacht haben soll (Strafanzeige, S. 7). Die Beschul- digte liess im Schreiben vom 7. April 2022 ausführen, dass "die Eheleute im Rahmen einer üblichen Vermögensverwaltungshandlung die in Frage stehenden Obligationen kauften, gestützt auf die zwischen ihnen münd- lich/konkludent getroffene Absprache, aus den auf ihrem Gemeinschafts- konto ddd liegenden liquiden Mitteln". Die mündliche/konkludente Absprache bezog sich hierbei offensichtlich darauf, die Obligationen mit dem Geld auf dem Gemeinschaftskonto zu erwerben. - 19 - Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach kam daher zutreffend zum Schluss, dass der subjektive Tatbestand nach Art. 292 StGB vorliegend nicht erfüllt ist (angefochtene Verfügung, E. 2.2.1 ff.), weil die Beschuldigte davon aus- gegangen sei, dass ihre Auskunftspflicht mit den Antworten ihres Rechts- vertreters erfüllt wurde. 8. Zusammenfassend ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschul- digte wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Die Entschädigung der beschuldigten Personen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens zulasten des Staates, wenn es sich, wie vorliegend, um ein Offizial- delikt handelt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Verteidiger der Beschuldigten hat für das Beschwerdever- fahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfas- sen der (6-seitigen) Beschwerdeantwort und der (2-seitigen) Beschwerde- duplik ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ein Honorar von Fr. 1'320.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 39.60, und 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 104.70. Die Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 1'464.30 durch die Staatskasse zu entschädigen. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleis- teten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 100.00 zu bezahlen hat. - 20 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber Massari Bisegger