3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'059.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)