nachvollziehbar sind). Unter Berücksichtigung der MwSt. von 7,7 % (Fr. 75.75) ist dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 1'059.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. -9- Der Vizepräsident entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. August 2023 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.