Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 – 434 StPO, wobei sich die Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens richtet (DOMEISEN, a.a.O., N. 26 zu Art. 436 StPO mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist.