3.4. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft Baden entschieden, ohne den Beschwerdeführer zur Frage der Entschädigung anzuhören. Hierin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb die Verfügung vom 2. August 2023 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. Eine Heilung der Gehörsverletzung und erstmalige Beurteilung der Höhe der Entschädigung ist jedoch abzulehnen. Einerseits bildete die Höhe der Entschädigung nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung.