Auch die Staatsanwaltschaft Baden scheint dies grundsätzlich so zu sehen, denn gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Beschwerdeantwort entfiel in der Parteimitteilung vom 5. Juni 2023 der Textbaustein betreffend allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche lediglich versehentlich. Dies überzeugt, denn die Staatsanwaltschaft Baden hat unbestritten und nachweislich der Akten an zwei der vier anwaltlich vertretenen Beschuldigten am 5. Juni 2023 eine Parteimitteilung mit dem Satz "Entschä- digungs- oder Genugtuungsbegehren sind innert gleicher Frist zu Handen der Staatsanwaltschaft Baden zu beziffern und zu belegen." versandt (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8).