anwaltlich vertretenen Person immer automatisch von einem impliziten Verzicht auf Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 3.4). Auch die Staatsanwaltschaft Baden scheint dies grundsätzlich so zu sehen, denn gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Beschwerdeantwort entfiel in der Parteimitteilung vom 5. Juni 2023 der Textbaustein betreffend allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche lediglich versehentlich.