Das Argument der Staatsanwaltschaft Baden, bei einer anwaltlich vertretenen beschuldigten Person müsse eine Parteimitteilung ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen genügen, verfängt nicht. Auch wenn Art. 429 Abs. 2 StPO eine Ungleichbehandlung zwischen anwaltlich vertretenen und nicht anwaltlich vertretenen beschuldigten Personen vermeiden möchte, bedeutet dies nicht, dass diese Bestimmung so auszulegen ist, dass bei Fehlen entsprechender Anträge einer -7-