Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 2.4 mit Hinweis sowie E. 3.2 hiervor). Das Argument der Staatsanwaltschaft Baden, bei einer anwaltlich vertretenen beschuldigten Person müsse eine Parteimitteilung ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen genügen, verfängt nicht.