Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als begründet. Demgegenüber ist das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Baden, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, Ansprüche, welche aus der angekündigten Art der Verfahrenserledigung flössen, auch ohne ausdrücklich Aufforderung selbständig gelten zu machen, abzulehnen. Die Strafbehörde ist zwar nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art.