429 Abs. 2 StPO, ihre Ansprüche zu beziffern und zu begründen, nicht reagiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft Baden kündigte dem Beschwerdeführer mit Parteimitteilung vom 5. Juni 2023 an, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist mit dem Erlass einer Einstellungsverfügung abgeschlossen werde. Diese Parteimitteilung enthielt weder einen Hinweis auf die Frage der Entschädigung noch eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als begründet.