Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich ein Anspruch ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe und einer Bezifferung durch den Antragsteller bedürfe. Nachdem trotz entsprechenden Zeitablaufs keine Eingabe auf die Ankündigung der Einstellungsverfügung erfolgt sei, habe die Verfahrensleitung das Verfahren damit in gutem Glauben abschliessen dürfen.