429 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung nicht, bei einem anwaltlich vertretenen Beschuldigten aktiv danach zu forschen oder diesen gesondert auf sein Recht hinweisen zu müssen, im Namen seines Klienten allfällige Ansprüche geltend zu machen oder Anträge zu stellen. Es müsse genügen, in einer Parteimitteilung den weiteren Gang des Verfahrens für die Parteien frühzeitig und nachvollziehbar aufzuzeigen. Eine weitergehende Pflicht sei mit dem Rechtsalltag in der Strafverfolgung schlicht nicht vereinbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich ein Anspruch ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe und einer Bezifferung durch den Antragsteller bedürfe.