Dem Beschwerdeführer sei es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Baden auch ohne ausdrückliche Aufforderung ohne weiteres offen gestanden – und er sei dazu in Kenntnis der Rechtslage auch gehalten gewesen – Ansprüche welche aus der angekündigten Art der Verfahrenseinstellung flössen, selbständig geltend dazu machen, ohne von der Verfahrensleitung ausdrücklich dazu angehalten zu werden. Im Zweifel wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten gewesen, sich bei der Verfahrensleitung zu erkundigen, ob die Einreichung einer Kostennote opportun sei. Weiter verpflichte Art. 429 Abs. 2 StPO