Der Grund dafür habe schlechterdings in der Abänderung des Textbausteins aufgrund des vorgängigen elektronischen Versands eines Einvernahmeprotokolls gelegen. In der Folge sei während knapp zwei Monaten keine Entschädigungsforderung eingegangen, worauf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, wie zuvor in Aussicht gestellt, entschädigungslos eingestellt worden sei.