Die Parteimitteilung vom 5. Juni 2023 – mit welcher dem Beschwerdeführer der geplante Erlass der Einstellungsverfügung vorgängig zur Kenntnis gebracht worden sei – habe im Gegensatz zu den Parteimitteilungen an die Mitbeschuldigten – effektiv den standardmässig eingesetzten Textbaustein betreffend die Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nicht enthalten. Der Grund dafür habe schlechterdings in der Abänderung des Textbausteins aufgrund des vorgängigen elektronischen Versands eines Einvernahmeprotokolls gelegen.