entstanden seien. Es werde indes geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit zur Geltendmachung und Bezifferung seines Anspruchs nicht nachgekommen sei, wobei er dies mit Blick auf die gehörig angekündigte Verfahrenseinstellung selbst zu vertreten habe. Die Parteimitteilung vom 5. Juni 2023 – mit welcher dem Beschwerdeführer der geplante Erlass der Einstellungsverfügung vorgängig zur Kenntnis gebracht worden sei – habe im Gegensatz zu den Parteimitteilungen an die Mitbeschuldigten – effektiv den standardmässig eingesetzten Textbaustein betreffend die Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nicht enthalten.