Zudem habe es sich um einen komplexen Sachverhalt gehandelt, bei dem beispielsweise eine Vielzahl von Aussagen zu würdigen gewesen seien, die sich teilweise erheblich widersprochen hätten. Der Beizug eines Anwalts sei daher angezeigt gewesen und dem Beschwerdeführer sei folglich für seine angemessene Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 3'556.97 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.