Der Beschwerdeführer habe auch nie auf diese Ansprüche verzichtet. Demnach habe er grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Vorliegend sei gegen ihn wegen einer allfälligen Beteiligung an einem Raufhandel nach Art. 133 StPO ermittelt worden, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht sei. Zudem habe es sich um einen komplexen Sachverhalt gehandelt, bei dem beispielsweise eine Vielzahl von Aussagen zu würdigen gewesen seien, die sich teilweise erheblich widersprochen hätten.