3.1.2. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde vom 21. August 2023 aus, dass diese Begründung als nicht stichhaltig erachtet werde. Nach der klaren und mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe die Strafbehörde nur auf einen Verzicht auf Entschädigung schliessen, wenn die beschuldigte Person entweder ausdrücklich den Verzicht erkläre oder trotz behördlicher Aufforderung ihren Anspruch nicht begründe und beziffere. Diese Auffassung würde auch von der Rechtslehre geteilt, es brauche demnach eine explizite Verzichtserklärung, es sei denn die zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte Person unterlasse den Beleg oder die Bezifferung ihrer Ansprüche.