3. 3.1. 3.1.1. In ihrer Einstellungsverfügung vom 2. August 2023 verweigert die Staatsanwaltschaft Baden die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO. Zur Begründung führt sie aus, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe sich zur Parteimitteilung vom 5. Juni 2023 mit welcher ihm der Verfahrensabschluss angekündigt worden sei, nicht vernehmen lassen. In Ermangelung entsprechender Anträge würde – unter Hinweis auf Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.