3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive des Staates. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von Fr. 1'232.60 (inklusive 7,7% MwSt von Fr. 88.12) zuzusprechen, vorbehaltlich einer aufgrund eines Mehraufwandes aktualisierten Kostennote seines Rechtsvertreters." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: