2. 2.1 Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung bezüglich des Verfahrens bis zur Einstellungsverfügung vom 02.08.2023 im Umfang von Fr. 3'556.97 (inklusive 7,7% MwSt von Fr. 254.31) zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive des Staates zuzusprechen. 2.2 Eventualiter sei die Sache zwecks Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2.1 vorstehend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -3-