4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Diese Verfügung wurde am 7. August 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 14. August 2023 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Ziffer 4. der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 02.08.2023 (STA3 ST.2022.4226) sei aufzuheben.