Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Infolge einer tätlichen Auseinandersetzung am 31. Januar 2021 in Q._____ eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Raufhandels. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 2. August 2023: " 1. Das Strafverfahren gegen A._____ wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Für diese Verfügung werden keine Kosten ausgeschieden.