{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-10-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-32_2023-10-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8092", "Checksum": "4a8097516249b0580e707f2f43f48bd5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 23.10.2023 SBE.2023.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:53:41", "Checksum": "12266e8adc15fda999bedcfa740d6f17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 23.10.2023 SBE.2023.32\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.32\n(ST.2022.4226)\nArt. 331\n\nEntscheid vom 23. Oktober 2023\n\nBesetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Meister\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Markus Wick,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. August 2023\ngegenstand\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nInfolge einer tätlichen Auseinandersetzung am 31. Januar 2021 in Q._____\neröffnete die Staatsanwaltschaft Baden gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Raufhandels.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 2. August 2023:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen A._____ wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a\nund b StPO).\n\n2.\nIn der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).\n\n3.\nFür diese Verfügung werden keine Kosten ausgeschieden.\n\n4.\nDer beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).\"\n\nDiese Verfügung wurde am 7. August 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 14. August 2023 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe\nvom 21. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nZiffer 4. der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom\n02.08.2023 (STA3 ST.2022.4226) sei aufzuheben.\n\n2.\n2.1\nDem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung bezüglich des Verfahrens\nbis zur Einstellungsverfügung vom 02.08.2023 im Umfang von Fr. 3'556.97\n(inklusive 7,7% MwSt von Fr. 254.31) zu Lasten der Beschwerdegegnerin\nrespektive des Staates zuzusprechen.\n\n2.2\nEventualiter sei die Sache zwecks Zusprechung einer Entschädigung an\nden Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2.1 vorstehend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n-3-\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive des Staates. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von Fr. 1'232.60 (inklusive 7,7% MwSt von Fr. 88.12) zuzusprechen, vorbehaltlich einer aufgrund eines Mehraufwandes aktualisierten Kostennote seines Rechtsvertreters.\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nmit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n1.2.\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung\ndie Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von\nnicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen\nNebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO)\nsowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen\n(GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\n3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO).\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer macht eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'556.97\nfür die ihm aufgrund der Strafuntersuchung entstandenen Kosten seiner\nVerteidigung geltend. Der geltend gemachte Betrag liegt unter Fr. 5'000.00,\nweshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen\nals Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet.\n-4-\n\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nIn ihrer Einstellungsverfügung vom 2. August 2023 verweigert die Staatsanwaltschaft Baden die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO. Zur Begründung führt sie aus, der\nanwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe sich zur Parteimitteilung vom\n5. Juni 2023 mit welcher ihm der Verfahrensabschluss angekündigt worden\nsei, nicht vernehmen lassen. In Ermangelung entsprechender Anträge\nwürde – unter Hinweis auf Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine\nEntschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.\n\n"}