Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.32 (ST.2022.4226) Art. 331 Entscheid vom 23. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Wick, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. August 2023 gegenstand in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Infolge einer tätlichen Auseinandersetzung am 31. Januar 2021 in Q._____ eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden gegen A._____ (fortan: Beschwer- deführer) ein Strafverfahren wegen Raufhandels. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 2. August 2023: " 1. Das Strafverfahren gegen A._____ wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Für diese Verfügung werden keine Kosten ausgeschieden. 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Diese Verfügung wurde am 7. August 2023 durch die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 14. August 2023 zuge- stellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Ziffer 4. der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 02.08.2023 (STA3 ST.2022.4226) sei aufzuheben. 2. 2.1 Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung bezüglich des Verfahrens bis zur Einstellungsverfügung vom 02.08.2023 im Umfang von Fr. 3'556.97 (inklusive 7,7% MwSt von Fr. 254.31) zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive des Staates zuzusprechen. 2.2 Eventualiter sei die Sache zwecks Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2.1 vorstehend an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin respektive des Staates. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteient- schädigung von Fr. 1'232.60 (inklusive 7,7% MwSt von Fr. 88.12) zuzu- sprechen, vorbehaltlich einer aufgrund eines Mehraufwandes aktualisier- ten Kostennote seines Rechtsvertreters." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'556.97 für die ihm aufgrund der Strafuntersuchung entstandenen Kosten seiner Verteidigung geltend. Der geltend gemachte Betrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet. -4- 3. 3.1. 3.1.1. In ihrer Einstellungsverfügung vom 2. August 2023 verweigert die Staats- anwaltschaft Baden die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genug- tuung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO. Zur Begründung führt sie aus, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe sich zur Parteimitteilung vom 5. Juni 2023 mit welcher ihm der Verfahrensabschluss angekündigt worden sei, nicht vernehmen lassen. In Ermangelung entsprechender Anträge würde – unter Hinweis auf Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 3.1.2. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde vom 21. August 2023 aus, dass diese Begründung als nicht stichhaltig erachtet werde. Nach der kla- ren und mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe die Strafbehörde nur auf einen Verzicht auf Entschädigung schliessen, wenn die beschuldigte Person entweder ausdrücklich den Verzicht erkläre oder trotz behördlicher Aufforderung ihren Anspruch nicht begründe und beziffere. Diese Auffassung würde auch von der Rechtslehre geteilt, es brauche demnach eine explizite Verzichtserklärung, es sei denn die zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte Person unterlasse den Beleg oder die Bezifferung ihrer Ansprüche. Die Parteimitteilung an den Beschwerde- führer vom 5. Juni 2023 enthalte aber – im Gegensatz zu jenen an B._____ und C._____ – keine derartige Aufforderung. Auch in den sonstigen Akten der Staatsanwaltschaft Baden finde sich keine behördliche Aufforderung an den Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Art. 429 StPO zu begrün- den bzw. zu beziffern. Der Beschwerdeführer habe auch nie auf diese An- sprüche verzichtet. Demnach habe er grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Vorliegend sei gegen ihn wegen einer allfälligen Beteiligung an einem Raufhandel nach Art. 133 StPO ermittelt worden, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe be- droht sei. Zudem habe es sich um einen komplexen Sachverhalt gehandelt, bei dem beispielsweise eine Vielzahl von Aussagen zu würdigen gewesen seien, die sich teilweise erheblich widersprochen hätten. Der Beizug eines Anwalts sei daher angezeigt gewesen und dem Beschwerdeführer sei folg- lich für seine angemessene Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 3'556.97 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. 3.1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 führt die Staatsanwaltschaft Baden aus, sie wende sich im Grundsatz nicht gegen die Ausrichtung einer Parteientschädigung für die Aufwendungen, welche dem Beschwerdefüh- rer durch die Ausübung seiner Verfahrensrechte als beschuldigte Person -5- entstanden seien. Es werde indes geltend gemacht, dass der Beschwerde- führer seiner Obliegenheit zur Geltendmachung und Bezifferung seines An- spruchs nicht nachgekommen sei, wobei er dies mit Blick auf die gehörig angekündigte Verfahrenseinstellung selbst zu vertreten habe. Die Partei- mitteilung vom 5. Juni 2023 – mit welcher dem Beschwerdeführer der ge- plante Erlass der Einstellungsverfügung vorgängig zur Kenntnis gebracht worden sei – habe im Gegensatz zu den Parteimitteilungen an die Mitbe- schuldigten – effektiv den standardmässig eingesetzten Textbaustein be- treffend die Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsbe- gehren nicht enthalten. Der Grund dafür habe schlechterdings in der Abän- derung des Textbausteins aufgrund des vorgängigen elektronischen Ver- sands eines Einvernahmeprotokolls gelegen. In der Folge sei während knapp zwei Monaten keine Entschädigungsforderung eingegangen, worauf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, wie zuvor in Aussicht gestellt, entschädigungslos eingestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Baden auch ohne ausdrückliche Auf- forderung ohne weiteres offen gestanden – und er sei dazu in Kenntnis der Rechtslage auch gehalten gewesen – Ansprüche welche aus der angekün- digten Art der Verfahrenseinstellung flössen, selbständig geltend dazu ma- chen, ohne von der Verfahrensleitung ausdrücklich dazu angehalten zu werden. Im Zweifel wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ge- wesen, sich bei der Verfahrensleitung zu erkundigen, ob die Einreichung einer Kostennote opportun sei. Weiter verpflichte Art. 429 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung nicht, bei einem anwaltlich vertretenen Beschuldigten aktiv danach zu forschen oder diesen gesondert auf sein Recht hinweisen zu müssen, im Namen seines Klienten allfällige Ansprüche geltend zu ma- chen oder Anträge zu stellen. Es müsse genügen, in einer Parteimitteilung den weiteren Gang des Verfahrens für die Parteien frühzeitig und nachvoll- ziehbar aufzuzeigen. Eine weitergehende Pflicht sei mit dem Rechtsalltag in der Strafverfolgung schlicht nicht vereinbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich ein Anspruch ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe und einer Bezifferung durch den Antragsteller bedürfe. Nachdem trotz entsprechen- den Zeitablaufs keine Eingabe auf die Ankündigung der Einstellungsverfü- gung erfolgt sei, habe die Verfahrensleitung das Verfahren damit in gutem Glauben abschliessen dürfen. 3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen ab- zuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören -6- und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3, je mit weiteren Hinweisen). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwir- kungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und re- agiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegan- gen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden lehnt eine Entschädigung mit Verfügung vom 2. August 2023 ab, weil der Beschwerdeführer sich hierzu nicht habe vernehmen lassen und stützt sich hierbei auf Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO (angefochtene Verfügung, E. 6). Der damit sinngemäss gemeinte Verzicht auf eine Entschädigung ist möglich. Einem Verzicht kann allenfalls ein passives Verhalten gleichkommen, wenn die beschuldigte Person auf die Aufforderung der Behörde nach Art. 429 Abs. 2 StPO, ihre Ansprüche zu beziffern und zu begründen, nicht reagiert (Urteil des Bun- desgerichts 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.1 mit weiteren Hin- weisen). Die Staatsanwaltschaft Baden kündigte dem Beschwerdeführer mit Parteimitteilung vom 5. Juni 2023 an, dass die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist mit dem Erlass einer Einstellungsverfügung abgeschlossen werde. Diese Par- teimitteilung enthielt weder einen Hinweis auf die Frage der Entschädigung noch eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als begründet. Demgegenüber ist das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Baden, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, Ansprüche, welche aus der angekündigten Art der Verfahrenserledigung flössen, auch ohne ausdrücklich Aufforderung selb- ständig gelten zu machen, abzulehnen. Die Strafbehörde ist zwar nicht ver- pflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsa- men Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 2.4 mit Hinweis sowie E. 3.2 hiervor). Das Ar- gument der Staatsanwaltschaft Baden, bei einer anwaltlich vertretenen be- schuldigten Person müsse eine Parteimitteilung ohne ausdrücklichen Hin- weis auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen genügen, verfängt nicht. Auch wenn Art. 429 Abs. 2 StPO eine Ungleichbehandlung zwischen anwaltlich vertretenen und nicht anwaltlich vertretenen beschul- digten Personen vermeiden möchte, bedeutet dies nicht, dass diese Be- stimmung so auszulegen ist, dass bei Fehlen entsprechender Anträge einer -7- anwaltlich vertretenen Person immer automatisch von einem impliziten Ver- zicht auf Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 3.4). Auch die Staatsanwaltschaft Baden scheint dies grundsätzlich so zu sehen, denn gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Beschwerdeantwort ent- fiel in der Parteimitteilung vom 5. Juni 2023 der Textbaustein betreffend allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche lediglich versehent- lich. Dies überzeugt, denn die Staatsanwaltschaft Baden hat unbestritten und nachweislich der Akten an zwei der vier anwaltlich vertretenen Be- schuldigten am 5. Juni 2023 eine Parteimitteilung mit dem Satz "Entschä- digungs- oder Genugtuungsbegehren sind innert gleicher Frist zu Handen der Staatsanwaltschaft Baden zu beziffern und zu belegen." versandt (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8). Mit Blick hierauf ist es widersprüchlich, wenn die Staatsanwaltschaft Baden nunmehr vorbringt, eine anwaltlich ver- tretene beschuldigte Person sei diesbezüglich anders zu behandeln als eine nicht anwaltlich vertretene beschuldigte Person. 3.4. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft Baden entschieden, ohne den Beschwerdeführer zur Frage der Entschädigung anzuhören. Hierin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb die Verfügung vom 2. August 2023 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. Eine Heilung der Gehörsverletzung und erstmalige Beurteilung der Höhe der Entschädi- gung ist jedoch abzulehnen. Einerseits bildete die Höhe der Entschädigung nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung. Zum anderen gilt es die Kostennote des Beschwerdeführers vom 16. August 2023 (Be- schwerdebeilage 9) umfassend dahingehend zu prüfen, welcher Aufwand tatsächlich auf den Beschwerdeführer entfällt, zumal der Verteidiger des Beschwerdeführers hinsichtlich der gleichen Angelegenheit auch dessen Sohn verteidigt zu haben scheint. 3.5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. August 2023 somit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Baden anzuweisen, die Höhe des geltend ge- machten Anspruchs des Beschwerdeführers zu prüfen. 4. 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über -8- Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 – 434 StPO, wobei sich die Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens richtet (DOMEISEN, a.a.O., N. 26 zu Art. 436 StPO mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist. 4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). 4.2.3. Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von vier Arbeitsstunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00, zuzüglich Auslagen von Fr. 40.30 und 7,7 % MwSt. (Fr. 88.12), insgesamt ausmachend Fr. 1'232.60, geltend. Der Zeitbedarf erscheint an- gemessen. Bei der vorliegend zu klärenden Frage nach der Entschädigung handelt es sich jedoch nicht um einen schwierigen Fall, sondern um eine Rechtsfrage, mit welcher sich der Verteidiger als Rechtsanwalt regelmäs- sig auseinanderzusetzen hat. Eine Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 250.00 ist daher nicht angezeigt. Es ergibt sich demnach eine Entschä- digung in Höhe von Fr. 971.65 (vier Stunden und 25 Minuten) zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von Fr. 11.80 (anstelle der beantragten Auslagen in Höhe von Fr. 40.30, da aus der Kostennote vom 21. August 2023 lediglich Auslagen in Höhe von Fr. 11.80 für Telefonanrufe etc. [je Fr. 1.50 am 15. und 21. August 2023] und 57 Kopien à Fr. 0.50 am 21. August 2023 [Total Fr. 8.80] nachvollzieh- bar sind). Unter Berücksichtigung der MwSt. von 7,7 % (Fr. 75.75) ist dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 1'059.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. -9- Der Vizepräsident entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. August 2023 auf- gehoben und die Staatsanwaltschaft Baden angewiesen, dem Beschwer- deführer eine angemessene Entschädigung auszurichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'059.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 23. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Giese Meister