wehrte er sich körperlich, worauf ihm der Beschuldigte einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte. Alle diese Handlungen erfüllen nach dem in E. 3.2.1 Gesagten den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend feststellte, liegt mit Blick auf die in E. 3.2.1 hievor zitierte Lehre und Rechtsprechung somit ein klassischer Fall von Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB vor.