Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Als Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3 StGB die unmittelbare Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Die Tätlichkeiten, auf die Art. 177 Abs. 3 StGB abzielt, umfassen aber nicht nur solche, die die Ehre verletzen und nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar sind, sondern auch solche, die das Opfer in seiner körperlichen Integrität treffen und die Anwendung von Art. 126 StGB erfordern (BGE 82 IV 177 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2;