Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2). Als Tätlichkeiten gelten etwa Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, das Begiessen mit Flüssigkeiten und das Zerzausen einer kunstvollen Frisur, aber auch ein nur kurz dauernder und ohne Folgen bleibender Ellbogenwürgegriff (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 3 Ziff. 4.1, S. 62; GIAN EGE, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 2 zu Art. 126 StGB).