3.2. 3.2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Tätlichkeiten sind körperliche Einwirkungen, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursachen. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt.