Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52, 53 und 54 StGB. Diese Bestimmung erfasst somit sämtliche denkbaren Fälle, in denen das Bundesrecht ein Absehen von Strafverfolgung ermöglicht oder gebietet. Dazu zählen insbesondere die Fälle der Provokation und Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB (GERHARD FIOLKA/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 i.V.m. N. 15 zu Art. 8 StPO). -5-