Eine Strafuntersuchung darf nicht eröffnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 8 StPO erfüllt sind. Ist die Strafverfolgung inopportun, weil die Voraussetzungen der Strafbefreiung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 - 3 StPO vorliegen, ist der Verzicht auf die Strafverfolgung zwingend. Die Opportunitätsgründe i.S.v. Art. 8 StPO treten in den meisten Fällen allerdings erst im Laufe der Strafuntersuchung (nach Erlass der Eröffnungsverfügung) zutage, weshalb nur im Ausnahmefall ohne jegliche Untersuchungshandlung eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen kann (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 310 StPO).