Vorliegend sei es angemessen, die Verfahren gegen den Beschuldigten (und den Privatkläger) gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen nicht an die Hand zu nehmen. Beide Verfahrensbeteiligten hätten gegenseitig Tätlichkeiten verübt, so dass eine Strafverfolgung und eine damit einhergehende Strafe nicht notwendig erscheine. Deshalb sei das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung als gering einzustufen. Folglich sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten vom 8. Mai 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO nicht an die Hand zu nehmen.