Eine Tätlichkeit werde mit einer Tätlichkeit erwidert. In solchen Konstellationen sei es dem Gericht und auch der Staatsanwaltschaft erlaubt, von einer Strafe abzusehen, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbedeutend erscheine, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Vorliegend sei es angemessen, die Verfahren gegen den Beschuldigten (und den Privatkläger) gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen nicht an die Hand zu nehmen.