2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass sich am 8. Mai 2023, 20.00 Uhr, an der Q-Strasse in R._____ eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer ereignet habe. Dem Beschuldigten werde hierbei vorgeworfen, den Beschwerdeführer am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Im Gegenzug solle der Beschwerdeführer dem Beschuldigten eine Ohrfeige verpasst haben. Dabei handle es sich ausweislich der Akten um einen klassischen Fall der sog. Retorsion. Eine Tätlichkeit werde mit einer Tätlichkeit erwidert.