Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 28. Juli 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 4. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 8. August 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen.