{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-30_2023-12-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8326", "Checksum": "34dc0a7837bce61bcaef817e2d35acaa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 19.12.2023 SBE.2023.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:08", "Checksum": "7463bdbca51c7304b82b717c7f4d908a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 19.12.2023 SBE.2023.30\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.30\n(STA.2023.5021)\nArt. 405\n\nEntscheid vom 19. Dezember 2023\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg\n\nBeschuldigter B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 26. Juli 2023\n\nin der Strafsache gegen B._____ betreffend Tätlichkeiten\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAm 8. Mai 2023 um ca. 20.00 Uhr kam es an der Q-Strasse in R._____ zu\neiner tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn A._____ und\nB._____. A._____ und B._____ stellten bei der Kantonspolizei Aargau gleichentags gegeneinander Strafantrag wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126\nAbs. 1 StGB.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 26. Juli 2023 gestützt\nauf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO, dass die Strafsache gegen B._____ nicht an\ndie Hand genommen werde.\n\nDiese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 28. Juli 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen die ihm am 4. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 8. August 2023 (Postaufgabe) bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen.\n\n3.2.\nDer Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 22. August 2023 einverlangte\nSicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 29. August 2023.\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort\nvom 1. September 2023 um Abweisung der Beschwerde.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit\nBeschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe\ni.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die vorliegende Beschwerde zulässig.\n-3-\n\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so\nbeurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO\nallein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.\n\n2.\n2.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass sich am 8. Mai 2023, 20.00 Uhr, an der\nQ-Strasse in R._____ eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer ereignet habe. Dem\nBeschuldigten werde hierbei vorgeworfen, den Beschwerdeführer am Hals\ngepackt und gewürgt zu haben. Im Gegenzug solle der Beschwerdeführer\ndem Beschuldigten eine Ohrfeige verpasst haben. Dabei handle es sich\nausweislich der Akten um einen klassischen Fall der sog. Retorsion. Eine\nTätlichkeit werde mit einer Tätlichkeit erwidert. In solchen Konstellationen\nsei es dem Gericht und auch der Staatsanwaltschaft erlaubt, von einer\nStrafe abzusehen, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und\nStelle Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbedeutend erscheine, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen\nwürde. Vorliegend sei es angemessen, die Verfahren gegen den Beschuldigten (und den Privatkläger) gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen\nnicht an die Hand zu nehmen. Beide Verfahrensbeteiligten hätten gegenseitig Tätlichkeiten verübt, so dass eine Strafverfolgung und eine damit einhergehende Strafe nicht notwendig erscheine. Deshalb sei das öffentliche\nInteresse an der Strafverfolgung als gering einzustufen. Folglich sei das\nStrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten vom 8. Mai\n2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO nicht an die Hand zu nehmen.\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, entgegen der Schilderung des \"Kurzsachverhalts/Tatvorwurfs\" sei es\nzwischen ihm und dem Beschuldigten nicht zu einer \"gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung\" gekommen. Eine \"Schlägerei\" habe so nicht\nstattgefunden. Nur er sei zweimal (einmal von vorne und einmal von hinten)\nmit Fausthieben geschlagen und auch gewürgt (in den Schwitzkasten genommen) sowie an die Mauer des Parkplatzes gedrückt worden. Er habe\ndann mit der Ambulanz ins Spital gebracht werden müssen. Seitdem leide\n-4-\n\ner an immer aufkommenden Kopfschmerzen und am rechten Ohr habe er\nvom Schlag her einen Tinnitus. Seine Nachbarin im 2. Obergeschoss, Frau\nC._____, welche die Auseinandersetzung gesehen habe, habe von seiner\nSeite keine Schläge oder sonstige Attacke beobachten können, und auch\nFrau D._____ nicht.\n\n"}