Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.30 (STA.2023.5021) Art. 405 Entscheid vom 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 26. Juli 2023 in der Strafsache gegen B._____ betreffend Tätlichkeiten -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 8. Mai 2023 um ca. 20.00 Uhr kam es an der Q-Strasse in R._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn A._____ und B._____. A._____ und B._____ stellten bei der Kantonspolizei Aargau glei- chentags gegeneinander Strafantrag wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 26. Juli 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO, dass die Strafsache gegen B._____ nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 28. Juli 2023 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 4. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob A._____ mit Eingabe vom 8. August 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmever- fügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Strafun- tersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen mit Verfügung vom 22. August 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 29. August 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 um Abweisung der Beschwerde. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die vorliegende Beschwerde zulässig. -3- Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretun- gen zum Gegenstand hat. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung aus, dass sich am 8. Mai 2023, 20.00 Uhr, an der Q-Strasse in R._____ eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer ereignet habe. Dem Beschuldigten werde hierbei vorgeworfen, den Beschwerdeführer am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Im Gegenzug solle der Beschwerdeführer dem Beschuldigten eine Ohrfeige verpasst haben. Dabei handle es sich ausweislich der Akten um einen klassischen Fall der sog. Retorsion. Eine Tätlichkeit werde mit einer Tätlichkeit erwidert. In solchen Konstellationen sei es dem Gericht und auch der Staatsanwaltschaft erlaubt, von einer Strafe abzusehen, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbedeutend er- scheine, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Vorliegend sei es angemessen, die Verfahren gegen den Beschul- digten (und den Privatkläger) gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen nicht an die Hand zu nehmen. Beide Verfahrensbeteiligten hätten gegen- seitig Tätlichkeiten verübt, so dass eine Strafverfolgung und eine damit ein- hergehende Strafe nicht notwendig erscheine. Deshalb sei das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung als gering einzustufen. Folglich sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten vom 8. Mai 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO nicht an die Hand zu nehmen. 2.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, entgegen der Schilderung des "Kurzsachverhalts/Tatvorwurfs" sei es zwischen ihm und dem Beschuldigten nicht zu einer "gegenseitigen tätli- chen Auseinandersetzung" gekommen. Eine "Schlägerei" habe so nicht stattgefunden. Nur er sei zweimal (einmal von vorne und einmal von hinten) mit Fausthieben geschlagen und auch gewürgt (in den Schwitzkasten ge- nommen) sowie an die Mauer des Parkplatzes gedrückt worden. Er habe dann mit der Ambulanz ins Spital gebracht werden müssen. Seitdem leide -4- er an immer aufkommenden Kopfschmerzen und am rechten Ohr habe er vom Schlag her einen Tinnitus. Seine Nachbarin im 2. Obergeschoss, Frau C._____, welche die Auseinandersetzung gesehen habe, habe von seiner Seite keine Schläge oder sonstige Attacke beobachten können, und auch Frau D._____ nicht. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Eine Strafuntersuchung darf nicht eröffnet werden, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 8 StPO erfüllt sind. Ist die Strafverfolgung inopportun, weil die Voraussetzungen der Strafbefreiung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 - 3 StPO vorliegen, ist der Verzicht auf die Strafverfolgung zwingend. Die Opportunitätsgründe i.S.v. Art. 8 StPO treten in den meisten Fällen allerdings erst im Laufe der Strafuntersuchung (nach Erlass der Eröffnungsverfügung) zutage, weshalb nur im Ausnahmefall ohne jegliche Untersuchungshandlung eine Nichtan- handnahmeverfügung ergehen kann (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 310 StPO). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52, 53 und 54 StGB. Diese Bestimmung er- fasst somit sämtliche denkbaren Fälle, in denen das Bundesrecht ein Ab- sehen von Strafverfolgung ermöglicht oder gebietet. Dazu zählen insbe- sondere die Fälle der Provokation und Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB (GERHARD FIOLKA/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 i.V.m. N. 15 zu Art. 8 StPO). -5- 3.2. 3.2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Tätlichkeiten sind körperliche Einwirkungen, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursachen. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keiner- lei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Eine Tät- lichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Ver- ursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2). Als Tätlichkeiten gelten etwa Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, das Begiessen mit Flüssigkeiten und das Zerzausen einer kunstvollen Frisur, aber auch ein nur kurz dauernder und ohne Folgen bleibender Ellbogenwürgegriff (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 3 Ziff. 4.1, S. 62; GIAN EGE, in: StGB, Anno- tierter Kommentar, 2020, N. 2 zu Art. 126 StGB). Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimp- fung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Als Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3 StGB die unmittelbare Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Die Tätlichkeiten, auf die Art. 177 Abs. 3 StGB abzielt, umfas- sen aber nicht nur solche, die die Ehre verletzen und nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar sind, sondern auch solche, die das Opfer in seiner körperli- chen Integrität treffen und die Anwendung von Art. 126 StGB erfordern (BGE 82 IV 177 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2014 vom 25. Sep- tember 2014 E. 1.3.2; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 177 StGB). Sinn und Zweck eines Absehens von Strafe ist, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2; RIKLIN, a.a.O., N. 29 zu Art. 177 StGB). 3.2.2. Gemäss dem Ambulanten Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 9. Mai 2023 (Do. Opferakten) wurden beim Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 eine Contusio capitis (Kopfprellung) sowie rechtsseitiger Tinnitus und Schwindel diagnostiziert. 3.2.3. 3.2.3.1. Der Beschuldigte gab am 8. Mai 2023 gegenüber der Kantonspolizei Aar- gau an, zur Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer sei es -6- gekommen durch eine verbale Auseinandersetzung mit dessen Frau we- gen eines laufenden Motors. Seine Frau habe den Akkubohrer im Briefkas- ten holen wollen und Frau E._____ habe sie deswegen beschimpft und den Mittelfinger gezeigt. Der Beschwerdeführer sei weiter oben bei den Contai- nern gestanden und habe die Sache beobachtet. Er sei dann ausgestiegen, um mit dem Beschwerdeführer ein klärendes Gespräch zu führen. Bevor er etwas habe sagen können, habe ihn der Beschwerdeführer mit beiden Hän- den am Hals gepackt, zugedrückt und zurückgestossen. Sie seien dann ca. zwölf Meter retour gelaufen und der Beschwerdeführer habe ihn dabei per- manent gewürgt. Er habe dem Beschwerdeführer dann mit der rechten Hand eine Ohrfeige auf den Hinterkopf gegeben, um sich von ihm zu lösen. Sonst habe er seine Hände die ganze Zeit unten gehabt. Er sei Türsteher gewesen und wisse mit solchen Situationen umzugehen. Vom Würgen merke er schon etwas; der Beschwerdeführer habe schon ziemlich zuge- drückt. Während des Würgens habe er nur noch erschwert atmen können. Weitere Verletzungen habe ihm der Beschwerdeführer nicht zugefügt, er habe ihn nur gewürgt. 3.2.3.2. Der Beschwerdeführer sagte in den polizeilichen Einvernahmen vom 9. Mai 2023 aus, der Beschuldigte sei am 8. Mai 2023 auf ihn losgegangen. Nach- dem seine Lebenspartnerin den Beschuldigten zweimal gebeten habe, den Motor seines Autos abzustellen, habe der Beschuldigte dies gemacht, sei aus dem Auto gestiegen und auf ihn zugerannt. Weil er Angst bekommen habe, habe er seine Hände zur Verteidigung ausgestreckt und den Be- schuldigten weggestossen. Der Beschuldigte habe ihn ebenfalls gestossen und ihm einen Schlag ins Gesicht verpasst. Seine Brille sei weggeflogen, wodurch er orientierungslos geworden sei. Der Beschuldigte habe ihn da- nach in den Schwitzkasten genommen und an die Wand gedrückt. Er habe sich gewehrt, um dort wegzukommen, und die Flucht in Richtung Wohnung gesucht. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt und habe ihm von hinten "eins reingeschlagen". Er sei dann wieder aufgestanden und habe versucht, in seine Wohnung zu flüchten. Zum Vorhalt, er habe den Beschuldigten ge- würgt, führte er aus, er sei sich nicht bewusst, dass er so hoch gekommen wäre. Er wisse nicht genau, was alles passiert sei, als er im Würgegriff des Beschuldigten gewesen sei. Es habe ja zwei Situationen gegeben: Die erste sei gewesen, als der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei und er ihn nicht so nahe bei sich gewollt habe. Da habe er den Beschuldigten das erste Mal gestossen. Dann habe ihn der Beschuldigte geschlagen, in den Würgegriff genommen, und dann habe er versucht, sich zu befreien. Er habe versucht, den Beschuldigten wegzudrücken. Irgendwie habe er aus diesem Griff herauskommen müssen. 3.2.3.3. Gemäss den soeben dargestellten Aussagen ist es am 8. Mai 2023 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem -7- Beschwerdeführer gekommen. Ihre Angaben stimmen insoweit überein, als der Beschuldigte nach dem Verlassen seines Autos auf den Beschwerde- führer zuging, worauf der Beschwerdeführer als Erster Tätlichkeiten ver- übte, indem er (nach seiner Version) den Beschuldigten mit beiden Händen von sich wegstiess bzw. (nach der Version des Beschuldigten) diesen mit beiden Händen am Hals packte und leicht würgte. Der Beschuldigte rea- gierte darauf mit einem Schlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers (gemäss Beschwerdeführer in sein Gesicht, gemäss dem Beschuldigten auf den Hinterkopf). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen An- gaben vom Beschuldigten in den Schwitzkasten genommen worden war, wehrte er sich körperlich, worauf ihm der Beschuldigte einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte. Alle diese Handlungen erfüllen nach dem in E. 3.2.1 Gesagten den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend feststellte, liegt mit Blick auf die in E. 3.2.1 hievor zitierte Lehre und Rechtsprechung somit ein klassi- scher Fall von Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB vor. 3.3. Wie in E. 3.1 hievor dargelegt, stellt Retorsion i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StGB einen Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO dar. Ist ein solcher gegeben, ist eine Strafverfolgung inopportun. Dies bedeutet, dass Staats- anwaltschaft und Gerichte zwingend auf die Strafverfolgung zu verzichten haben. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsache gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 26. Juli 2023 nicht an die Hand genommen hat. Die vorliegende Be- schwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Stel- lungnahme des Beschuldigten, dem die Beschwerde nicht zugestellt wer- den konnte – abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -8- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 862.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Huber