Selbst wenn es – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt – entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen, sondern lediglich der Privatkläger gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sein sollte, würde am obigen Ergebnis nichts ändern, denn diese Rüge bezieht sich nicht auf das Dispositiv, sondern bloss auf einen Teil der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, in welcher keine Beschwer erblickt werden kann. -4-